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Fürchtet euch nicht! |
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Größere Abfallbehandlungsanlagen, die dem Anhang 5 des AWG 2002 entsprechen, sogenannte IPPC-Behandlungsanlagen, müssen nach den besten verfügbaren Techniken errichtet und betrieben werden. Als Maßstab dafür dienen die europäischen BREF- Merkblätter (Best Available Technique Reference Documents), die derzeit überarbeitet werden. Viele österreichische Anlagenbetreiber sind besorgt und befürchten erhöhte Standards und zusätzliche Belastungen. Nach allem was bisher bekannt ist, besteht kein Grund dafür, man braucht sich nicht zu fürchten.
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IUT goes Finnland |
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145.000 t Haus- und Gewerbemüll soweit zu Ersatzbrennstoff aufzubereiten, dass daraus in einer Wirbelschichtverbrennung Strom und Wärme erzeugt werden kann – eine derartige Anlage wird gerade in Leppävirta/Finnland, ca. 300 km nordöstlich von Helsinki, gebaut. Die IUT war für die Planung verantwortlich und überwacht derzeit die Errichtung. Die mechanische Aufbereitungsanlage ist Teil eines neuen Müllheizkraftwerks, das von der Fa. Andritz für die Fa. Riikinvoima Oy errichtet wird. Die Auslegungskapazität beträgt 16 Megawatt für Strom und 38 Megawatt für Fernwärme.
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Wissenschaft und Praxis |
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Nachdem ein Mitarbeiter der IUT seit 2012 am Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft (AVAW) der Montanuniversität Leoben als Lektor für die Lehrveranstaltung Projektierung von Entsorgungsanlagen tätig ist, hat sich daraus auch eine Reihe von gemeinsamen Projekten mit dem Lehrstuhl und seinem Leiter, Herrn Univ.Prof. Dr. Roland Pomberger entwickelt. Das AVAW bringt die wissenschaftliche Arbeit ein, die IUT ihr fachliches know how aus der Praxis der Planung und Umsetzung von Abfallbehandlungsanlagen.
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Zerkleinerung führt bei mechanischer Sortierung zur UVP-Pflicht |
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Physikalische Behandlungsanlagen von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 35.000 t/a unterliegen der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Anlagen zur mechanischen Sortierung sind davon ausgenommen. In der Verwaltungspraxis der letzten Jahre wurden auch vorgeschaltete Zerkleinerungsschritte zur mechanischen Sortierung gezählt. Mit einem Erkenntnis des VwGH aus 2014 wird sich diese Verwaltungspraxis wohl ändern. Die Zerkleinerung wird nicht mehr als Bestandteil der mechanischen Sortierung gesehen. Damit ist die Neuerrichtung oder wesentliche Kapazitätserweiterung vieler Anlagen zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfällen oder Gewerbeabfällen nun von der UVP-Pflicht umfasst.
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